2.1 Der Beschuldigte führt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen aus, das überholte Baustellenfahrzeug (Dumper) verfüge nur über eine schwache Beschleunigung, weshalb es auf der kurzen Distanz von rund 60 Metern von der Ampel bei der Kreuzung bis zum Beginn des Überholmanövers noch keine hohe Geschwindigkeit erreicht haben könne. Er habe erst überholt, als er sicher gewesen sei, dass die Sicherheitslinie zu Ende sei. Ab Ende der Sicherheitslinie sei aufgrund der gestrichelten Bodenmarkierung das Überholen grundsätzlich erlaubt.