C. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 auf eine Anschlussberufung und beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 2. April 2014, es sei die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen und es sei das angefochtene Urteil zu bestätigen.