B. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 20. August 2013 meldete der Beschuldigte mit Datum vom 28. August 2013 die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 28. November 2013 stellte er die folgenden Rechtsbegehren: Es sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben (Ziff. 1) und es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen (Ziff. 2); dies alles unter o/e Kostenfolge mit Einschluss der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Ziff. 3). In seiner Berufungsbegründung vom 28. Januar 2014 hielt der Beschuldigte an seinen bereits in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren fest.