Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hauptabteilung Liestal, vom 16. Januar 2013 der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 300.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'500.-- (bzw. im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen) verurteilt; dies in Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 aSVG (in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 aSVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV), Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 36 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art.