{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-269_2014-08-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d80d37de-cea8-4b2b-a61a-9fb7f91a13a4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050815", "Checksum": "e58fcf20cf2286ebd9a147ed4556feb3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-269_2014-08-20.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=cb6c2a53-5699-48d1-b7e2-60612bed2c7d", "Checksum": "7630942992a416568dc44c348eb4ca93"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 13 269", "460 2013 269"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 20.08.2014 460 13 269 (460 2013 269)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grobe Verletzung von Verkehrsregeln"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:08:10", "Checksum": "1e8bf14e377478acbb42743f289f60dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 20.08.2014 460 13 269 (460 2013 269)\nRegeste:\nGrobe Verletzung von Verkehrsregeln\n\n5.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es\nberücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf\ndas Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder\nGefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren\nund äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden\n(Abs. 2). Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze, wobei\ndas Gericht deren Zahl nach dem Verschulden des Täters bestimmt. Nach Abs. 2 von Art. 34\nStGB beträgt ein Tagessatz höchstens CHF 3'000.-- und das Gericht bestimmt die Höhe des\nTagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndes Urteils. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von\ngemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens\nzwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den\nTäter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In Anwendung von\nArt. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer\nBusse nach Artikel 106 verbunden werden. Laut Art. 44 Abs. 1 StGB bestimmt das Gericht dem\nVerurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz\noder teilweise aufschiebt. Schliesslich ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB für den Fall, dass\ndie Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag\nund höchstens drei Monaten auszusprechen.\n\nGemäss Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände\nund deren Gewichtung festzuhalten. Es liegt im Ermessen des kantonalen Gerichts, in welchem\nUmfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht\ngreift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das kantonale Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Komponenten ausser Acht\ngelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat oder\nwenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer\nÜberschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (BGer\n6B_21/2010 vom 4. März 2010 E. 7.3; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_48/2007 vom 12. Mai\n2007 E. 3.1). Hingegen muss das Gericht nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es –\nohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend\noder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Im\nvorliegenden Fall ist der Beschuldigte der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu\nerklären, wobei der ordentliche Strafrahmen nach Art. 90 Ziff. 2 aSVG zwischen einer Geldstrafe von einem Tagessatz und einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren liegt. Strafschär-\nfungs- oder Strafmilderungsgründe sind keine gegeben.\n\n5.2 Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO\nauf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil (E. II. S. 9 f.) verwiesen werden, welchen sich das Kantonsgericht vollumfänglich anschliesst, womit es sich vorliegend erübrigt, die Ausführungen des Strafgerichts mit den Worten des Kantonsgerichts wiederzugeben. Dies gilt – angesichts der vorliegend zu bestätigenden Verurteilung nach den ent-\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsprechenden Ausführungen zur rechtlichen Würdigung (oben E. 4.2) – gestützt auf Art. 404\nAbs. 1 StPO umso mehr, als vom Beschuldigten nicht die Strafzumessung per se angefochten,\nsondern lediglich ein vollumfänglicher Freispruch aufgrund einer differenzierten rechtlichen\nWürdigung als Ganzes beantragt wird und sich das Kantonsgericht überdies grundsätzlich Zurückhaltung auferlegt bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Ermessens. Somit folgt das\nKantonsgericht der Vorinstanz, wonach in Würdigung aller im angefochtenen Urteil geschilderten persönlichen und tatbezogenen Umstände von einem schweren Verschulden auszugehen\nist. Gestützt darauf wird angesichts vergleichbarer Praxis eine bedingt vollziehbare Geldstrafe\nvon 25 Tagessätzen, bei einer minimalen Probezeit von zwei Jahren, als schuld- und tatangemessen erachtet. Bezüglich der Höhe der Tagessätze wird weder vom Beschuldigten geltend\ngemacht, der Ansatz sei falsch festgesetzt worden, noch ist aus Sicht des Kantonsgerichts ein\nGrund für eine Anpassung ersichtlich, womit der Betrag von CHF 300.-- pro Tagessatz ohne\nWeiteres zu bestätigen ist. Hinsichtlich der ausgefällten Busse ist nach Meinung des Kantonsgerichts ebenso kein Grund für eine Herabsetzung gegeben, zumal auch diese nicht explizit\nangefochten ist, womit die erstinstanzliche Busse in der Höhe von CHF 1'500.-- zu bestätigen\nist. Ebenfalls zu bestätigen ist schliesslich die Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen (ein Tag pro\nCHF 100.-- Busse) im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse.\n\n"}