{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-269_2014-08-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d80d37de-cea8-4b2b-a61a-9fb7f91a13a4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050815", "Checksum": "e58fcf20cf2286ebd9a147ed4556feb3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-269_2014-08-20.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=cb6c2a53-5699-48d1-b7e2-60612bed2c7d", "Checksum": "7630942992a416568dc44c348eb4ca93"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 13 269", "460 2013 269"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 20.08.2014 460 13 269 (460 2013 269)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grobe Verletzung von Verkehrsregeln"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:08:10", "Checksum": "1e8bf14e377478acbb42743f289f60dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 20.08.2014 460 13 269 (460 2013 269)\nRegeste:\nGrobe Verletzung von Verkehrsregeln\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nden Berechnungen E. I.2.1.6 S. 7 f; BGer 6B_508/2012 vom 3. Mai 2013 E. 1.4.3). Sollte es im\nvorliegenden Fall zutreffend sein, dass ein abbiegendes Fahrzeug den entgegenkommenden\nVerkehr blockiert hat, ändert dies nichts daran, dass die für das sichere Überholen benötigte\neinsehbare Strecke gemessen nur schon am reinen Überholweg zu kurz gewesen ist. Abgesehen davon ist bei dieser Konstellation zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch sein\nÜberholmanöver den Lenker des abbiegenden und die Fahrbahn des Beschuldigten kreuzenden Fahrzeuges gefährdet hat, nachdem dieser vermutlich bei seinem Abbiegemanöver lediglich mit der reduzierten Geschwindigkeit des entgegenkommenden Dumpers und kaum mit einem allfällig überholenden Fahrzeug gerechnet hat. Wahrscheinlicher ist jedoch, dass das abbiegende Fahrzeug tatsächlich bereits abgebogen ist und damit die Gegenfahrbahn wieder freigegeben hat, womit der Beschuldigte mit Fahrzeugen auf der Gegenfahrbahn hinter dem abbiegenden Wagen hat rechnen müssen und wodurch sich die benötigte einsehbare Strecke zur\nbereits nicht ausreichenden Überholstrecke um den Weg des entgegenkommenden Verkehrs\nund die Sicherheitsstrecke verlängert. Bei beiden Varianten fällt zudem ins Gewicht, dass am\nEingang der S-Kurve ein Fussgängerstreifen – welcher dem Beschuldigten mit dessen Ortskenntnissen bekannt ist – angebracht ist und der Berufungskläger zum Zeitpunkt seines Überholmanövers von seiner Position auf der Gegenfahrbahn zufolge der starken Kurvenkrümmung\nunmöglich hat sehen können, ob allenfalls von der linken Trottoirseite her vortrittsberechtigte\nFussgänger die Strasse haben überqueren wollen. Gemäss diesen Erwägungen spielt es keine\nRolle, ob und allenfalls zu welchem Zeitpunkt dem Beschuldigten ein rotes Fahrzeug auf der\nGegenfahrbahn entgegengekommen ist. Nach dem inkriminierten Sachverhalt ist zwar von Gegenverkehr auszugehen, selbst wenn aber zugunsten des Beschuldigten angenommen würde,\ndie Gegenfahrbahn sei frei bzw. durch ein abbiegendes Fahrzeug blockiert gewesen, läge aufgrund der unter keinen Umständen ausreichenden überblickbaren Strecke auf jeden Fall eine\ndeutlich erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vor. An diesem Resultat\nvermag die Ansicht des Beschuldigten, wonach das Überholen an der fraglichen Stelle angesichts der gestrichelten Mittellinie grundsätzlich erlaubt sei, nichts zu ändern, nachdem auch\neine gestrichelte Mittellinie die Verkehrsteilnehmer selbstverständlich nicht davon entbindet, die\ngrundlegenden Vorsichtsmassnahmen beim Überholen zu beachten und ein solcher Vorgang\ngrundsätzlich nur erlaubt ist, wenn er gefahrlos durchgeführt werden kann. Abgesehen davon\nkann diese gestrichelte Mittellinie dem Verständnis des Kantonsgerichts nach höchstens dem\nAbbiegen aus der bzw. in die X.____strasse sowie dem Einbiegen aus den bzw. in die verschiedenen Vorplätze in bzw. aus beiden Fahrtrichtungen dienlich sein und sicherlich nicht dem\nÜberholen, nachdem die entsprechende Strecke hierfür aufgrund des sehr unübersichtlichen\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nund kurzen Abschnitts, der engen S-Kurve und des Fussgängerstreifens generell untauglich\nerscheint. Ebenfalls nicht schlüssig sind die vom Beschuldigten aufgestellten Berechnungen zur\nÜberholstrecke, da diese jeweils von einer unrealistisch tiefen Geschwindigkeit des überholten\nFahrzeuges ausgehen.\n\nNachdem praxisgemäss das Überholen zu den gefährlichsten Fahrmanövern überhaupt gehört\nund ein solches Manöver deshalb nur gestattet ist bzw. nur durchgeführt werden darf, wenn der\nnötige Raum übersichtlich und frei ist und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden, hat der Beschuldigte mit seinem vorgängig skizzierten Verhalten wichtige Verkehrsvorschriften, deren Einhaltung gerade Gefährdungen im Strassenverkehr ausschliessen\nsollen, verletzt und dadurch eine konkrete Gefährdung bzw. zumindest eine deutlich erhöhte\nabstrakte Gefährdung für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer herbei geführt, womit der\nobjektive Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 aSVG ohne Weiteres erfüllt ist. Gleiches gilt für den subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 2 aSVG, wo auf die\nzutreffenden Erwägungen des Strafgerichts (E. I.2.2 S. 8 f.) verwiesen werden kann. Demnach\nist dem Beschuldigten Rücksichtslosigkeit in dem Sinne vorzuwerfen, als er eine Gefährdung\nanderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig offenbar gar nicht in Betracht gezogen hat. Im Bestreben, möglichst schnell voran zu kommen, hat er ohne Rücksicht auf die übrigen Verkehrsteilnehmer – namentlich auch potentielle Fussgänger – in einem unübersichtlichen und viel zu kurzen Strassenabschnitt überholt und dadurch ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden\nRechtsgütern an den Tag gelegt. Gemäss diesen Ausführungen ist der Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Entscheids und demzufolge in Abweisung seiner Berufung der groben\nVerletzung von Verkehrsregeln schuldig zu sprechen.\n\n"}