{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-269_2014-08-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d80d37de-cea8-4b2b-a61a-9fb7f91a13a4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050815", "Checksum": "e58fcf20cf2286ebd9a147ed4556feb3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-269_2014-08-20.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=cb6c2a53-5699-48d1-b7e2-60612bed2c7d", "Checksum": "7630942992a416568dc44c348eb4ca93"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 13 269", "460 2013 269"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 20.08.2014 460 13 269 (460 2013 269)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grobe Verletzung von Verkehrsregeln"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:08:10", "Checksum": "1e8bf14e377478acbb42743f289f60dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 20.08.2014 460 13 269 (460 2013 269)\nRegeste:\nGrobe Verletzung von Verkehrsregeln\n\nGemäss Art. 35 Abs. 2 aSVG ist Überholen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich\nund frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Ferner darf im Bereich von unübersichtlichen Kurven nicht überholt werden (Art. 35 Abs. 4 aSVG). Nach der Praxis des Bundesgerichts gehört das Überholen – vorab auf Strassen mit Gegenverkehr – zu den gefährlichsten\nFahrmanövern. Ein solches Manöver ist deshalb nur gestattet bzw. darf nur durchgeführt wer-\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nden, wenn es nicht überhaupt verboten ist, der nötige Raum übersichtlich und frei ist und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden. Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem\nZeitpunkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird. Erkennt der Überholende während des Überholmanövers, dass er es nicht gefahrlos zu Ende führen kann, so ist er verpflichtet, das Manöver abzubrechen und sich hinter dem zu Überholenden\nin den Verkehr einzufügen. Der Überholweg inklusive Aus- und Einbiegestrecke ist abhängig\nvon den Geschwindigkeiten und den Längen des überholenden und des überholten Fahrzeugs\n(BGer 6B_508/2012 vom 3. Mai 2013 E.1.2 f.; mit zahlreichen Hinweisen zur Praxis und Lehre).\nNach Art. 27 Abs. 1 aSVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu\nbefolgen. Sicherheitslinien und doppelte Sicherheitslinien dürfen von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden (Art. 73 Abs. 6 lit. a aSSV).\n\n4.2 Gestützt auf den inkriminierten Sachverhalt und die von der Vorinstanz dargelegte und\nvom Beschuldigten nicht bemängelte, vom Bundesgericht verwendete Berechnungsmethode ist\nin casu davon auszugehen, dass bei einer durchschnittlichen Geschwindigkeit des Beschuldigten von 40 km/h der Überholweg 66,4 Meter betragen hat (Geschwindigkeit des Beschuldigten\n[40] multipliziert mit der Summe aus dem halben Tacho des Beschuldigten [Ausbiegestrecke;\n20] plus der Länge des Dumpers [4,1] plus der Länge des Wagens des Beschuldigten [4,5] plus\nhalber Tacho des Dumpers [Einbiegestrecke; 8,75] dividiert durch die Geschwindigkeitsdifferenz zwischen dem Beschuldigten und dem Dumper [22,5]). Würde man der Berechnung eine\ndurchschnittliche Geschwindigkeit des Beschuldigten von 50 km/h zugrunde legen, käme man\nauf eine Überholstrecke von 65,15 Meter (50 mal [25 plus 4,1 plus 4,5 plus 8,75] dividiert durch\n32,5), bei einer durchschnittlichen Geschwindigkeit des Beschuldigten von 60 km/h auf eine\nÜberholstrecke von 66,85 Meter (60 mal [30 plus 4,1 plus 4,5 plus 8,75] dividiert durch 42,5)\nund bei einer solchen von 70 km/h auf einen Weg von 69,8 Meter (70 mal [35 plus 4,1 plus 4,5\nplus 8,75] dividiert durch 52,5). Bereits aus diesen Berechnungen wird klar, dass die überblickbare Strecke von 60 Metern nicht ausgereicht hat, um gefahrlos überholen zu können. Dies gilt\numso mehr, als zur reinen Überholstrecke zu addieren ist erstens diejenige Strecke, die ein\nentgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Zeitpunkt zurücklegt, in welchem der Überholende die linke Strassenseite freigegeben hat, sowie zweitens eine Sicherheitsstrecke, damit nicht\nunmittelbar vor dem entgegenkommenden Verkehr wieder eingebogen werden muss (vgl. zu\n\n"}