{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-269_2014-08-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d80d37de-cea8-4b2b-a61a-9fb7f91a13a4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050815", "Checksum": "e58fcf20cf2286ebd9a147ed4556feb3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-269_2014-08-20.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=cb6c2a53-5699-48d1-b7e2-60612bed2c7d", "Checksum": "7630942992a416568dc44c348eb4ca93"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 13 269", "460 2013 269"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 20.08.2014 460 13 269 (460 2013 269)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grobe Verletzung von Verkehrsregeln"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:08:10", "Checksum": "1e8bf14e377478acbb42743f289f60dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 20.08.2014 460 13 269 (460 2013 269)\nRegeste:\nGrobe Verletzung von Verkehrsregeln\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nnoch weiter eingeschränkt ist. Hinsichtlich des Orts des Beginns des Überholmanövers ist zusammen mit der Vorinstanz festzustellen, dass gestützt auf die nachträgliche Rekonstruktion\nund die Feststellungen der beiden Polizeibeamten davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte mindestens in dem von ihm zugestandenen leichten Ausmass die Sicherheitslinie auf der\nHöhe der Einmündung der X.____strasse überfahren hat. Wäre nicht von diesem Umstand\nauszugehen, würde dies im Übrigen dazu führen, dass sich die überblickbare Strecke zuungunsten des Beschuldigten auf eine Distanz von unter 60 Metern verkürzen würde. Angesichts\nder nachfolgenden Berechnungen bei der rechtlichen Subsumption erscheint es aber als wenig\nrealistisch, dass eine Strecke von unter 60 Metern überhaupt ausreichend gewesen wäre, um\neinen Überholvorgang, wie er tatsächlich vom Beschuldigten ausgeführt worden ist, vor Beginn\nder S-Kurve und dem dortigen Fussgängerstreifen abzuschliessen. In Bezug auf die Frage, ob\nund zu welchem Zeitpunkt dem Beschuldigten ein rotes Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn entgegengekommen ist, steht die Aussage des Berufungsklägers gegen diejenigen der beiden\nPolizeibeamten. Zutreffend ist in diesem Zusammenhang, dass der Dumperfahrer kein entgegenkommendes Fahrzeug bemerkt hat; allerdings hat er auch kein abbiegendes Fahrzeug\nwahrgenommen, wie dies vom Beschuldigten geltend gemacht wird, womit dessen Aussagen\nzur aufgeworfenen Frage nichts beitragen können. Weitere Zeugenaussagen liegen nicht vor,\nnachdem keine Bemühungen seitens der Polizei dokumentiert sind, den Lenker des roten Fahrzeuges ausfindig zu machen. Ob der betreffende Lenker hingegen mit einer Unmutsbekundung\nreagiert hätte, wenn er vom Beschuldigten denn behindert worden wäre, wie dies geltend gemacht wird, ist spekulativ und daher vernachlässigbar. Als starkes Indiz für die Existenz eines\nentgegenkommenden Fahrzeuges auf der Gegenfahrbahn zu werten ist allerdings die Tatsache, dass die beiden Polizeibeamten unmittelbar nach dem Überholvorgang die Verfolgung des\nBeschuldigten aufgenommen haben. Zu einem solchen Verhalten hätten sie kaum Anlass gehabt, wenn sie den Überholvorgang nicht als eine Gefährdung des übrigen Verkehrs wahrgenommen hätten, zumal sie das Überfahren der Sicherheitslinie zu diesem Zeitpunkt ausdrücklich nicht gesehen haben. Letztlich kann aber auch diese Frage offen gelassen werden, was\nsich wiederum aus den nachfolgenden Erwägungen zur rechtlichen Subsumption ergibt. Demnach ist von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt auszugehen: Am 12. März 2012 um ca.\n10:33 Uhr überholte der Beschuldigte mit seinem Personenwagen der Marke Alfa Romeo GT in\nder Y.____strasse in Z.____ in Fahrtrichtung O.____ auf der Höhe der Einmündung der\nX.____strasse in die Y.____strasse ein vor ihm mit ca. 17,5 km/h fahrendes Baustellenfahrzeug\n(Allraddumper), wobei er bei dieser Gelegenheit zumindest mit einem Teil seines Fahrzeuges\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nüber die Sicherheitslinie fuhr und mutmasslich den Lenker eines auf der Gegenfahrbahn entgegenkommenden roten Fahrzeuges behinderte.\n\n4.1 Nach Art. 90 Ziff. 2 aSVG (vgl. zur Frage des anwendbaren Rechts die Ausführungen der\nVorinstanz [E. 2.1.1 S. 6]) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft,\nwer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG objektiv\nerfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet\nund die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer\nist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung\ngegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen\nwird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur\nzur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Ziff. 2 aSVG, wenn in Anbetracht der Umstände der\nEintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Subjektiv erfordert der\nTatbestand von Art. 90 Ziff. 2 aSVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtloses oder sonst\nschwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem\nHandeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit\nkann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen\nist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 [136]\nE. 3.2, mit Verweis auf zahlreiche Entscheide).\n\n"}