{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-269_2014-08-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d80d37de-cea8-4b2b-a61a-9fb7f91a13a4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050815", "Checksum": "e58fcf20cf2286ebd9a147ed4556feb3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-269_2014-08-20.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=cb6c2a53-5699-48d1-b7e2-60612bed2c7d", "Checksum": "7630942992a416568dc44c348eb4ca93"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 13 269", "460 2013 269"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 20.08.2014 460 13 269 (460 2013 269)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grobe Verletzung von Verkehrsregeln"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:08:10", "Checksum": "1e8bf14e377478acbb42743f289f60dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 20.08.2014 460 13 269 (460 2013 269)\nRegeste:\nGrobe Verletzung von Verkehrsregeln\n\n3.2 Im vorliegenden Fall ist streitig, ob der Beschuldigte die Sicherheitslinie überfahren und\ndurch sein Überholmanöver den Lenker eines entgegenkommenden Fahrzeugs behindert bzw.\ngefährdet hat. Diesbezüglich sind bei der Prüfung des entscheidrelevanten Sachverhalts die\nfolgenden massgeblichen Beweise bzw. Indizien zu würdigen: Die verschiedenen Aussagen\ndes Beschuldigten gegenüber der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal,\nvom 22. Mai 2012 mitsamt einer Skizze und Fotografien des betreffenden Streckenabschnittes\n(act. 51 ff.), gegenüber der Vorinstanz (act. 177 ff.) sowie gegenüber dem Kantonsgericht (Protokoll KG), die E-Mail des Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 2. Juli 2012 (act. 125), die Aussagen der Zeugen Gfr. B.____ und Pol.\nC.____ gegenüber der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n26. April 2012 (act. 41 ff.) bzw. 13. Juni 2012 (act. 105 ff.), die Zeugenaussagen des Baumaschinenführers D.____ gegenüber der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung\nLiestal, vom 21. Juni 2012 (act. 113 ff.) sowie der Bericht der Kantonspolizei Basel-Landschaft\nvom 29. März 2012 mitsamt einer Skizze und weiterer Fotografien des betreffenden Streckenabschnittes (act. 19 ff.).\n\nGestützt auf die vorgängig dargelegten Beweismittel ergeben sich für das Kantonsgericht auch\nunter Berücksichtigung der Maxime „in dubio pro reo“ keine Zweifel, dass der Sachverhalt, wie\nihn die Vorinstanz im angefochtenen Urteil definiert hat (vgl. E. I.1 f. S. 2 ff.), zutreffend ist. Den\ndiesbezüglichen Vorbringen des Beschuldigten ist im Einzelnen Folgendes zu entgegnen: Bezüglich der Geschwindigkeit des überholten Dumpers ist kein objektiv nachvollziehbarer Grund\nersichtlich, weshalb dieser lediglich ca. 5-10 km/h gefahren sein sollte. Nachdem dessen Maximalgeschwindigkeit ca. 30 km/h beträgt, das Fahrzeug unbeladen gewesen ist und die Beschleunigungsstrecke von der Ampel bis zum Beginn des Überholvorgangs ca. 60 Meter misst,\nist die Vorinstanz zu Recht von einem zugunsten des Beschuldigten nach unten korrigierten\nMittelwert zwischen der ursprünglichen Angabe des Beschuldigten von 15 km/h und derjenigen\ndes Dumperfahrers von 20-25 km/h ausgegangen, womit die den nachfolgenden Berechnungen\nzu Grunde gelegte durchschnittliche Geschwindigkeit des überholten Fahrzeuges von 17,5\nkm/h als an der unteren Grenze liegend sicherlich nicht zu beanstanden ist. Hinsichtlich der\nGeschwindigkeit des überholenden Fahrzeuges hat die Vorinstanz korrekterweise auf die Angaben des Beschuldigten abgestellt, womit von einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 40\nkm/h auszugehen ist. Abgesehen davon, dass dieser Wert vom Beschuldigten nicht substantiiert bestritten wird, kommt ihm auch keine ausschlaggebende Bedeutung zu, wie die nachfolgenden Berechnungen bei der rechtlichen Würdigung darlegen (vgl. unten E. 4.2). Der Behauptung, wonach man aufgrund der Bauweise der Brauerei W.____ weiter als nur bis zum Fussgängerstreifen sehen könne und sich dadurch die überblickbare Strecke auf mehr als 60 Meter\nverlängere, ist klarerweise zu widersprechen. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten – namentlich angesichts der engen S-Kurve – ist es am Ort des Beginns des Überholvorgangs auf der\nHöhe der X.____strasse trotz der Pfeiler bei der Brauerei W.____ unmöglich, die Fahrbahn weiter als bis zum Fussgängerstreifen zu überblicken. Dies wird durch die Fotografien der fraglichen Strecke zweifellos erhellt, wobei hierbei noch zusätzlich zu beachten ist, dass die entsprechende Aufnahme (act. 71) vom rechten Trottoir aus erstellt worden ist und die überschaubare\nStrecke auf der Gegenfahrbahn, auf welcher sich der Beschuldigte zufolge seines Überholvorgangs befunden hat, angesichts der Tatsache, dass die S-Kurve mit einer Linkskurve beginnt,\n\n"}