{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-269_2014-08-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d80d37de-cea8-4b2b-a61a-9fb7f91a13a4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050815", "Checksum": "e58fcf20cf2286ebd9a147ed4556feb3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-269_2014-08-20.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=cb6c2a53-5699-48d1-b7e2-60612bed2c7d", "Checksum": "7630942992a416568dc44c348eb4ca93"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 13 269", "460 2013 269"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 20.08.2014 460 13 269 (460 2013 269)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grobe Verletzung von Verkehrsregeln"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:08:10", "Checksum": "1e8bf14e377478acbb42743f289f60dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 20.08.2014 460 13 269 (460 2013 269)\nRegeste:\nGrobe Verletzung von Verkehrsregeln\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndem sich diese im Bereich einer starken Linkskurve befinde und zudem die Sicht durch die\nStützpfeiler der Brauerei deutlich eingeschränkt sei. Bezüglich der Geschwindigkeit des überholten Dumpers habe die Vorinstanz zu Recht auf die Aussagen dessen Fahrers abgestellt und\ndavon zudem zugunsten des Beschuldigten einen weiteren Abzug vorgenommen. Es habe keinen Anhaltspunkt gegeben, weshalb der Dumper mit einer Geschwindigkeit von lediglich 5-10\nkm/h gefahren sein soll, zumal dieser freie Fahrt gehabt habe. Hinsichtlich der vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit stütze sich das Strafgericht auf die Angaben des Beschuldigten. Des Weiteren gebe es keinen Grund, an der Existenz des roten Personenwagens zu zweifeln. Selbst wenn dieser zu Beginn des Überholmanövers durch ein abbiegendes Fahrzeug blockiert gewesen sein sollte, sei dessen Fahrer durch das Manöver des Beschuldigten gefährdet\nworden. Auch gestützt auf die Aussagen des Dumperfahrers könne nicht auf einen anderen\nSachverhalt geschlossen werden. Gerade bei den Geschwindigkeiten und Distanzen, welche\nnicht exakt feststellbar seien, gehe die Vorinstanz jeweils von der für den Beschuldigten günstigsten Variante aus. Alle vom Beschuldigten angeführten Rechenbeispiele basierten auf einer\nzu tiefen Geschwindigkeit des überholten Dumpers von maximal 10 km/h. Wesentlich sei zudem, dass zum benötigten Überholweg noch weitere Wegstrecken zu addieren seien, um die\nfür ein gefahrloses Überholen über die Gegenfahrbahn notwendige Distanz zu ermitteln. Zum\neinen handle es sich dabei um die Wegstrecke, welche vom Gegenverkehr zurückgelegt werde,\nzum anderen komme eine Sicherheitsstrecke hinzu, damit nicht unmittelbar vor dem entgegenkommenden Verkehr wieder eingebogen werden müsse. Dadurch habe sich die für das sichere\nÜberholen benötigte einsehbare Strecke verlängert, womit es erstellt sei, dass es vorliegend\nnicht möglich gewesen sei, gefahrlos zu überholen. Selbst bei effektiv fehlendem Gegenverkehr\nhabe eine erhöhte abstrakte Gefährdung vorgelegen, was für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes bereits ausreichend sei.\n\n3.1 Der von der Vorinstanz ihrem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt ist von Seiten des Beschuldigten grundsätzlich unbestritten, allerdings macht er geltend, er habe die Sicherheitslinie\nnicht überfahren und der Lenker des entgegenkommenden roten Personenwagens sei durch\nsein Überholmanöver nicht behindert oder gar gefährdet worden, vielmehr habe ein abbiegendes Fahrzeug den Gegenverkehr aufgehalten. Aufgrund dieser Divergenz ist im Folgenden zunächst der rechtserhebliche Sachverhalt zu definieren. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur\nnach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nZahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf\ndie Form des Beweismittels (ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 3 f., mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime „in dubio pro reo“ bis zum gesetzlichen\nNachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte\nunschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen\nSachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob\nsich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist\nverletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei\nsind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich\nsind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und\nnicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage\naufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung praxisgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu\n(BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1). Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf\nrechtliches Gehör verlangt, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner\nRechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Behörde darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltsdienlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270, mit Hinweisen; BGer 6B_627/2012 vom 18. Juli\n2013 E. 2.5).\n\n"}