{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-269_2014-08-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d80d37de-cea8-4b2b-a61a-9fb7f91a13a4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050815", "Checksum": "e58fcf20cf2286ebd9a147ed4556feb3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-269_2014-08-20.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=cb6c2a53-5699-48d1-b7e2-60612bed2c7d", "Checksum": "7630942992a416568dc44c348eb4ca93"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 13 269", "460 2013 269"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 20.08.2014 460 13 269 (460 2013 269)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grobe Verletzung von Verkehrsregeln"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:08:10", "Checksum": "1e8bf14e377478acbb42743f289f60dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 20.08.2014 460 13 269 (460 2013 269)\nRegeste:\nGrobe Verletzung von Verkehrsregeln\n\n2.1 Der Beschuldigte führt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen aus, das überholte Baustellenfahrzeug (Dumper) verfüge nur über eine schwache Beschleunigung, weshalb\nes auf der kurzen Distanz von rund 60 Metern von der Ampel bei der Kreuzung bis zum Beginn\ndes Überholmanövers noch keine hohe Geschwindigkeit erreicht haben könne. Er habe erst\nüberholt, als er sicher gewesen sei, dass die Sicherheitslinie zu Ende sei. Ab Ende der Sicherheitslinie sei aufgrund der gestrichelten Bodenmarkierung das Überholen grundsätzlich erlaubt.\nAls er gesehen habe, dass die Gegenfahrbahn durch ein abbiegendes Fahrzeug blockiert und\ndie Strecke übersichtlich gewesen sei, habe er sein Fahrzeug beschleunigt und schnell überholt. Er habe bis hinter das abbiegende Fahrzeug in die Kurve hinein gesehen und dabei festgestellt, dass ihm kein Fahrzeug entgegengekommen sei. Das angebliche Überfahren der Sicherheitslinie sei erst anlässlich der nachträglichen polizeilichen Rekonstruktion festgehalten\nworden und widerspreche dem Eintrag im Journal, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne und er zumindest im Zweifel von diesem Vorwurf freizusprechen sei. Des Weiteren sei fest-\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nzustellen, dass man aufgrund der Bauweise der Brauerei W.____ weiter als nur bis zum Fussgängerstreifen sehen könne, wodurch er auch habe erkennen können, ob es Fussgänger im\nBereich des Fussgängerstreifens gehabt habe. Bezüglich der Geschwindigkeit des Dumpers\ngebe es keine gesicherten Erkenntnisse, ihm sei das Fahrzeug wie ein stehendes Objekt vorgekommen, was auf alle Fälle auf eine geringere Geschwindigkeit als die im Urteil für die Berechnungen verwendete von 17,5 km/h hinweise. Ein mit nur ca. 5-10 km/h fahrendes Fahrzeug, welches sich überdies an den rechten Fahrbahnrand gehalten habe, habe er denn auf der\nzur Verfügung stehenden und überschaubaren Strecke ohne Weiteres überholen können.\nNachdem seine effektiv gefahrene Geschwindigkeit ebenfalls nicht zweifelsfrei erwiesen sei,\nseien im Übrigen die Berechnungen der Vorinstanz reine Hypothesen. Ein entgegenkommendes Fahrzeug sei erst erschienen, als er sein Überholmanöver schon längstens beendet habe.\nDie Polizei habe sich einige Fahrzeuge hinter ihm befunden und habe aus ihrem Blickwinkel\nweder das abbiegende Fahrzeug noch ein angeblich entgegenkommendes sehen können. In\ndiesem Zusammenhang gebe es weder eine Aussage des angeblich gefährdeten Lenkers noch\nsei eine Unmutsbezeugung von dessen Seite dokumentiert. Auch dem Dumperfahrer sei keine\ngefährliche Situation in Erinnerung geblieben. Insofern könne der Sachverhalt, wie er dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt werde, nicht als zweifelsfrei bewiesen erachtet werden. In\nrechtlicher Hinsicht sei festzuhalten, dass der Überholweg und die Distanzen nur zuverlässig\nberechnet werden könnten, wenn die Berechnungsfaktoren bekannt seien. Diese seien aber in\ncasu gerade nicht vollständig. Je nachdem mit welchen Faktoren man die Berechnungen ausführe, seien sehr unterschiedliche Resultate möglich. Auf jeden Fall habe er gefahrlos und innerhalb der überblickbaren Strecke überholen können, ohne dass ihm ein rotes Fahrzeug entgegengekommen sei, welches durch ihn behindert oder gar gefährdet worden sei. Damit habe\ner weder eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen noch eine solche in Kauf\ngenommen. Ebenso könne sein Verhalten keinesfalls als besonders verwerflich oder rücksichtslos bezeichnet werden.\n\n2.2 Die Staatsanwaltschaft ist demgegenüber im Wesentlichen der Ansicht, die genaue Position, an welcher der Beschuldigte mit dem Überholmanöver begonnen habe, sei durch das\nStrafgericht schlüssig dargelegt worden, weshalb es keinen Grund gebe, an der Feststellung,\nwonach dieser die Sicherheitslinie überfahren habe, zu zweifeln. Abgesehen davon würde die\ngegenteilige Annahme dazu führen, dass sich die überblickbare Distanz von 60 Metern auf maximal 58,5 Meter verkürze. Entgegen der Meinung des Beschuldigten könne der Fahrbahnabschnitt hinter der Brauerei W.____ nicht zur einsehbaren Überholstrecke addiert werden, nach-\n\n"}