{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-269_2014-08-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d80d37de-cea8-4b2b-a61a-9fb7f91a13a4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050815", "Checksum": "e58fcf20cf2286ebd9a147ed4556feb3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-269_2014-08-20.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=cb6c2a53-5699-48d1-b7e2-60612bed2c7d", "Checksum": "7630942992a416568dc44c348eb4ca93"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 13 269", "460 2013 269"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 20.08.2014 460 13 269 (460 2013 269)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grobe Verletzung von Verkehrsregeln"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:08:10", "Checksum": "1e8bf14e377478acbb42743f289f60dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 20.08.2014 460 13 269 (460 2013 269)\nRegeste:\nGrobe Verletzung von Verkehrsregeln\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom\n20. August 2014 (460 13 269)\n____________________________________________________________________\n\nStrafrecht\n\nGrobe Verletzung von Verkehrsregeln\n\nBesetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richterin Susanne Afheldt, Gerichtsschreiber Pascal Neumann\n\nParteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,\nAnklagebehörde\n\ngegen\n\nA.____,\nvertreten durch Advokat Dr. Markus Reich, Faissgärtli 17, Postfach\n641, 4144 Arlesheim,\nBeschuldigter und Berufungskläger\n\nGegenstand Grobe Verletzung von Verkehrsregeln\n(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-\nLandschaft vom 20. August 2013)\n\nA. Mit Entscheid des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 20. August 2013 wurde\nA.____ in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,\n\nSeite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nHauptabteilung Liestal, vom 16. Januar 2013 der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 300.--,\nbei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'500.-- (bzw. im Falle\nschuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen) verurteilt;\ndies in Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 aSVG (in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 aSVG und Art. 73\nAbs. 6 lit. a SSV), Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 36 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 1 und\nAbs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB. Zudem wurden dem Beschuldigten in\nAnwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'777.--, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 777.-- und der Gerichtsgebühr von\nCHF 2'000.--, auferlegt. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben\nder Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen.\n\nB. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 20. August 2013\nmeldete der Beschuldigte mit Datum vom 28. August 2013 die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 28. November 2013 stellte er die folgenden Rechtsbegehren: Es sei das\nangefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben (Ziff. 1) und es sei der Beschuldigte von Schuld\nund Strafe freizusprechen (Ziff. 2); dies alles unter o/e Kostenfolge mit Einschluss der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Ziff. 3). In seiner Berufungsbegründung vom 28. Januar 2014 hielt der Beschuldigte an seinen bereits in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren fest.\n\nC. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 auf eine Anschlussberufung und beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 2. April 2014, es sei die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen und es sei das angefochtene Urteil zu bestätigen.\n\nD. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht sind der Beschuldigte\nund sein Rechtsvertreter Advokat Dr. Markus Reich anwesend. Der Staatsanwaltschaft wurde\nmit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. April 2014\ndas Erscheinen an der Berufungsverhandlung freigestellt. Auf die von den Anwesenden getätigten Ausführungen wird ebenfalls, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nErwägungen\n\n1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung\nStrafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus\nArt. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist\ndie Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz\noder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der\nBerufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch\ndes Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder\nunrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das\nBerufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann\n(Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem\nerstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich\nanzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert.\nNachdem das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte\nberufungslegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie\nder Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist ohne Weiteres auf die Berufung einzutreten.\n\n"}