2. B.____ wird von der Anklage der Nötigung durch Entgegenfahren und Ausbremsen von A.____ sowie der versuchten Nötigung durch zu dichtes Auffahren freigesprochen. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 4'710.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 4'500.-- sowie Auslagen von CHF 210.--) gehen im Umfang von zwei Dritteln (= CHF 3'140.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von einem Drittel (= CHF 1'570.--) zu Lasten des Staates.