4. B.____ trägt in Anwendung von Art. 426 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'509.-- und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.--. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 500.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT)." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in den Ziffern 1 und 2 wie folgt geändert: