Ausserdem wird dem Beschuldigten eine reduzierte pauschale Parteientschädigung im Umfang von ca. einem Drittel der Honorarrechnung seines Rechtsvertreters in der Höhe von insgesamt CHF 3'229.20 (13 Stunden Aufwand inklusive eine Stunde Aufwand für die heutige Hauptverhandlung und inklusive zwei Stunden Aufwand für die verschobene Sitzung vom 17. März 2014 zu jeweils CHF 230.-- pro Stunde sowie inklusive Auslagen plus Mehrwertsteuer von CHF 239.20) zu Lasten des Staates ausgerichtet. In Bezug auf die erstinstanzlichen Verfahrenskosten erübrigen sich angesichts der zu bestätigenden Verurteilung an vorliegender Stelle weitergehende Ausführungen und diese sind ohne