Bei diesem Verfahrensausgang – indem die Berufung des Beschuldigten insofern teilweise gutgeheissen wird, als er vom Vorwurf der versuchten Nötigung und der Anklage der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln durch zu dichtes Auffahren freigesprochen und in der Folge die auszufällende Geldstrafe von 25 auf 20 Tagessätze reduziert, darüber hinaus jedoch die Berufung abgewiesen wird – gehen nach Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 4'710.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 4'500.-- [3 Stunden Hauptverhandlung zu jeweils CHF 1'500.--] sowie Auslagen von CHF 210.--) im Um-