Demzufolge ist im Resultat das angefochtene Urteil in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in den Ziffern 1 und 2 dahingehend zu ändern, als dieser zwar nach wie vor der Drohung und der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu erklären ist, auf der anderen Seite jedoch ein zusätzlicher Freispruch vom Vorwurf der versuchten Nötigung und der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln durch zu dichtes Auffahren erfolgt und die Strafe hierfür von 25 auf 20 Tagessätze Geldstrafe zu jeweils CHF 100.--, bedingt vollziehbar