Konkret erachtet das Kantonsgericht eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 20 Tagessätzen, bei einer minimalen Probezeit von zwei Jahren, als schuld- und tatangemessen, womit es sich rechtfertigt, die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe um fünf Tagessätze zu reduzieren. Bezüglich der Höhe der Tagessätze wird weder vom Beschuldigten geltend gemacht, der Ansatz sei falsch festgesetzt worden, noch ist aus Sicht des Kantonsgerichts ein Grund für eine Anpassung ersichtlich, womit der Betrag von CHF 100.-- pro Tagessatz ohne Weiteres zu bestätigen ist.