eine erhebliche Rücksichtslosigkeit an den Tag gelegt hat, ohne vor dem Kantonsgericht ein Zeichen der Reue oder der Einsicht erkennen zu lassen – die erstinstanzliche Strafe gemessen an dem keineswegs leichten Verschulden eher am unteren Rand des Strafrahmens liegt. Insofern ist vorliegend trotz des Wegfalls des Anklagepunktes der versuchten Nötigung die Strafe nur minimal zu senken. Konkret erachtet das Kantonsgericht eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 20 Tagessätzen, bei einer minimalen Probezeit von zwei Jahren, als schuld- und tatangemessen, womit es sich rechtfertigt, die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe um fünf Tagessätze zu reduzieren.