Diese Freisprüche müssen ihren Niederschlag bei der konkreten Ausfällung der Strafe finden. Das Kantonsgericht ist in diesem Zusammenhang jedoch der Überzeugung, dass in Würdigung aller im angefochtenen Urteil geschilderten relevanten persönlichen und tatbezogenen Umstände – wie namentlich der Tatsache, dass der Beschuldigte aus nichtigen Beweggründen wie dem Ärger über eine seiner Ansicht nach nicht adäquaten Fahrweise der Privatklägerin völlig unverhältnismässig auf eine alltägliche Verkehrssituation reagiert und dabei zwecks Darlegung einer reinen Machtdemonstration mit seiner Fahrweise und seinem Verhalten insgesamt