Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gegensatz zur Vorinstanz geht das Kantonsgericht allerdings davon aus, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Nötigung als auch von demjenigen der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln durch zu dichtes Auffahren in der ersten Phase des Tatablaufs freizusprechen ist. Diese Freisprüche müssen ihren Niederschlag bei der konkreten Ausfällung der Strafe finden.