Dies gilt – angesichts der vorliegend zu bestätigenden Verurteilung nach den entsprechenden Ausführungen zur rechtlichen Würdigung (oben E. 4.3 und 5.4) – gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO umso mehr, als vom Beschuldigten nicht die Strafzumessung per se angefochten, sondern lediglich ein vollumfänglicher Freispruch aufgrund einer differenzierten rechtlichen Würdigung als Ganzes beantragt wird. Im