6.2 Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil (E. III. S. 17 f.) verwiesen werden, welchen sich das Kantonsgericht unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen anschliesst, womit es sich vorliegend erübrigt, die Ausführungen des Strafgerichts mit den Worten des Kantonsgerichts wiederzugeben. Dies gilt – angesichts der vorliegend zu bestätigenden Verurteilung nach den entsprechenden Ausführungen zur rechtlichen Würdigung (oben E. 4.3 und 5.4) – gestützt auf Art.