49 Abs. 1 StGB ist die Strafe des Weiteren aufgrund der Deliktsmehrheit zu schärfen. Diese Bestimmung der zwingenden Strafschärfung hat bereits die Vorinstanz in ihren Erwägungen (E. III.a S. 17) berücksichtigt, es anschliessend aber versäumt, den zur Anwendung gebrachten Gesetzesartikel im Dispositiv des angefochtenen Urteils aufzuführen. Dieses redaktionelle Versehen ist im vorliegenden Urteil von Amtes wegen zu korrigieren. Auf der anderen Seite sind keine Strafmilderungsgründe nach Art. 48 StGB ersichtlich. Schliesslich ist gestützt auf Art.