Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (Urteil 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte der Drohung und der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu sprechen, wobei der ordentliche Strafrahmen nach Art. 180 Abs. 1 StGB zwischen einer Geldstrafe von einem Tagessatz und einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren liegt und gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zudem eine Busse auszusprechen ist. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Strafe des Weiteren aufgrund der Deliktsmehrheit zu schärfen.