Nachdem die Privatklägerin gemäss ihren glaubhaften Aussagen tatsächlich sehr grosse Angst gehabt hat, ist der Tatbestand fraglos vollendet. Schliesslich ergeben sich auch hinsichtlich des Vorliegens des subjektiven Tatbestandes keine Zweifel, womit das Verhalten des Beschuldigten im Ergebnis unter den Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB zu subsumieren ist. Gemäss diesen Ausführungen ist der Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Entscheids und demzufolge in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung der Drohung schuldig zu sprechen. 6. Strafzumessung