Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Fahrzeug, dem Anschreien der Privatklägerin und dem Schlagen gegen die Fahrzeugscheibe zum Schluss, dass das Verhalten des Beschuldigten in einer Gesamtwürdigung der Umstände zweifellos geeignet gewesen ist, sich nicht nur für die Privatklägerin als bedrohlich darzustellen, sondern vielmehr auch ein durchschnittliches Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen. Nachdem die Privatklägerin gemäss ihren glaubhaften Aussagen tatsächlich sehr grosse Angst gehabt hat, ist der Tatbestand fraglos vollendet.