Im Resultat führt dies dazu, dass bei der individuellen Prüfung der Frage, ob eine Drohung geeignet ist, Furcht hervorzurufen, jeweils die konkreten Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 99 IV 212 ff.). Im vorliegenden Fall ist zwar das Ausbremsen der Privatklägerin auf der Gegenfahrbahn zufolge des erstinstanzlichen Freispruchs vom Vorwurf der Nötigung nicht mehr Gegenstand rechtlicher Überprüfung, dies ändert aber nichts daran, dass das zugestandene frontale Entgegenfahren auf der Gegenfahrbahn mit Betätigen des Fernlichts und das Halten erst unmittelbar vor dem Fahrzeug der Privatklägerin als Teil des gesamtheitlichen Verhaltens des Be-