So kann eine Äusserung objektiv gesehen durchaus geeignet sein, ein durchschnittliches Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen, während das spezifische Opfer sich jedoch aufgrund eines Sonderwissens bezüglich des Täters oder bezüglich der von diesem gemachten Äusserung nicht in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt sieht. Andererseits ist nicht zu übersehen, dass namentlich bei besonders schutzbedürftigen Opfern ein differenzierter Massstab zugrunde zu legen ist. Im Resultat führt dies dazu, dass bei der individuellen Prüfung der Frage, ob eine Drohung geeignet ist, Furcht hervorzurufen, jeweils die konkreten Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 99 IV 212 ff.).