5.4 Grundsätzlich ist bei der Beurteilung, ob eine Drohung schwer und geeignet ist, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen, anhand eines objektiven Massstabs zu entscheiden (vgl. STRATENWERTH / W OHLERS, a.a.O., N 2 zu Art. 180 StGB, mit Hinweisen). Dies bedeutet aber nicht, dass alle subjektiven Komponenten ausser Acht zu lassen sind. So kann eine Äusserung objektiv gesehen durchaus geeignet sein, ein durchschnittliches Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen, während das spezifische Opfer sich jedoch aufgrund eines Sonderwissens bezüglich des Täters oder bezüglich der von diesem gemachten Äusserung nicht in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt sieht.