Ob eine Drohung schwer und geeignet ist, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen, ist grundsätzlich anhand eines objektiven Massstabs zu entscheiden. Der Tatbestand ist vollendet, wenn das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl tatsächlich beeinträchtigt wird. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich (STRATENWERTH / WOHLERS, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 180 StGB, mit Hinweisen; VERA DELNON / BERNHARD RÜDY, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 14 und N 31 zu Art. 180 StGB, mit Hinweisen).