Das Gesetz versteht unter einer Drohung jedoch nicht nur eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird. Dies kann durch Worte, aber auch durch Gesten, durch konkludentes Verhalten oder auch durch anderweitiges "Wissenlassen" erfolgen. Erforderlich ist, dass er ein künftiges Übel in Aussicht stellt, dessen Eintritt er als direkt oder indirekt von seinem Willen abhängig hinstellt. Ob eine Drohung schwer und geeignet ist, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen, ist grundsätzlich anhand eines objektiven Massstabs zu entscheiden.