Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht dungsdelikt. Der Gefährdungserfolg besteht darin, dass das Opfer in Schrecken oder Angst versetzt wird. Dass die Willensfreiheit oder die Willensbildung des Opfers tatsächlich beeinträchtigt wird, ist nicht erforderlich. Tathandlung ist, dass der Täter eine schwere Drohung ausspricht. Das Gesetz versteht unter einer Drohung jedoch nicht nur eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird.