Gestützt auf diese Erwägungen erachtet das Kantonsgericht den inkriminierten Sachverhalt als erstellt, womit davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte neben dem bereits zugestandenen Sachverhalt auch mit seiner Hand mindestens zweimal gegen die Fahrzeugscheibe der Privatklägerin geschlagen hat. 5.3 Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Die Norm schützt die Willensfreiheit; erfasst sind die Fallgestaltungen, in denen andere Personen in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt werden. Es handelt sich um ein konkretes Gefähr-