Ebenso ist die Frage, wie knapp der Beschuldigte sein Fahrzeug tatsächlich konkret vor demjenigen der Privatklägerin zum Stillstand gebracht hat und ob er noch in der Lage gewesen ist, zwischen den beiden Fahrzeugen hindurchzugehen, mehr theoretischer Natur als von praktischem Interesse. Abgesehen davon, dass sich dies nicht schlüssig beantworten lässt, ist unter den gegebenen Umständen – indem der Beschuldigte der Privatklägerin zumindest teilweise auf deren Fahrbahn mit aufgeblendetem Fernlicht frontal entgegen gefahren ist – selbst ein Abstand von ca. einem Meter immer noch ein geringer Abstand zwischen den Fahrzeugen.