Überdies liegt auch kein unabhängiger Beweis wie beispielsweise ein medizinischer Bericht vor, welcher das Fehlen eines entsprechenden Verletzungsbildes tatsächlich dokumentieren würde. Ebenso ist die Frage, wie knapp der Beschuldigte sein Fahrzeug tatsächlich konkret vor demjenigen der Privatklägerin zum Stillstand gebracht hat und ob er noch in der Lage gewesen ist, zwischen den beiden Fahrzeugen hindurchzugehen, mehr theoretischer Natur als von praktischem Interesse.