An diesem Resultat vermag auch die Behauptung des Beschuldigten, wonach er bei dem ihm zur Last gelegten Schlagen an die Scheibe der Privatklägerin eine Verletzung an der Hand davongetragen haben müsste, nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine spekulative Schlussfolgerung handelt, ist es erfahrungsgemäss ohne Weiteres möglich, mit der Hand oder der Faust gegen eine Autoscheibe zu schlagen und dadurch einen erheblichen Lärm für die Insassen im Wageninneren hervorzurufen, ohne sich dabei eine augenfällige Verletzung zuzufügen.