Vielmehr erscheint sein Verhalten, nachdem er ihr unter Verwendung des Fernlichts zumindest teilweise auf ihrer Fahrspur frontal entgegen gefahren ist und erst kurz vor ihrem Fahrzeug – gemäss eigenen Worten ca. einen Meter – zum Stillstand gekommen ist, als offensichtlich sehr unbeherrscht. Diese Einschätzung seines Verhaltensmusters hat der Beschuldigte im Übrigen durch sein persönliches Auftreten vor dem Kantonsgericht nicht entkräften können.