Ebenso sind die allgemeinen Umstände des inkriminierten Sachverhaltes nicht geeignet, die Version des Beschuldigten zu stützen. Für das Kantonsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte in einer emotionalen Situation wie der gegebenen in der Lage gewesen sein soll, besonnen und überlegt zu agieren und lediglich mit dem Ansinnen, die Privatklägerin zu fragen, was er denn falsch gemacht habe, aus seinem Fahrzeug gestiegen ist, obwohl er ge-