135 und 139). Bereits der Beschuldigte hat allerdings zugegeben, auf die Gegenfahrbahn gewechselt und sein Fahrzeug dort angehalten zu haben (act. 75 und 77). Des Weiteren hat die Zeugin zu Protokoll gegeben, nach ca. 50 Metern habe der Beschuldigte sein Fahrzeug um 180° gewendet, habe auf der Gegenfahrspur gehalten und sei ausgestiegen; zwischen den beiden Fahrzeugen habe es ca. einen Abstand von 50 Metern gehabt, als der Beschuldigte ausgestiegen sei (act. 131 und 133). Demgegenüber führte sie unmittelbar danach aus, zwischen den beiden Fahrzeugen habe es genug Platz gehabt, um hindurch zu gehen, für ein weiteres Fahrzeug habe es aber keinen Platz mehr gehabt (act. 135).