So gab sie beispielsweise auf entsprechende Frage hin zunächst an, der Beschuldigte habe ca. 50 Meter nach der Insel sein Fahrzeug um 180° gekehrt, sei dann wieder zurückgefahren, habe sein Fahrzeug auf der linken Fahrbahn, der Gegenfahrbahn, angehalten, sei ausgestiegen, an das Fenster des anderen Fahrzeuges gegangen und habe dann in einem etwas rauen Ton gefragt, was er überhaupt falsch gemacht habe (act. 129). Etwas später führte sie aber aus, der Beschuldigte habe auf der Fahrspur in Fahrtrichtung W.____ sein Fahrzeug angehalten; also nicht auf der gleichen Fahrbahn wie die andere Frau (act. 135 und 139).