Dies gilt umso mehr, als aufgrund diverser Widersprüche in wesentlichen Punkten die Aussagen der Zeugin C.____ vom 28. Oktober 2011 gegenüber der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim (act. 125 ff.) nicht sehr verlässlich erscheinen. So gab sie beispielsweise auf entsprechende Frage hin zunächst an, der Beschuldigte habe ca. 50 Meter nach der Insel sein Fahrzeug um 180° gekehrt, sei dann wieder zurückgefahren, habe sein Fahrzeug auf der linken Fahrbahn, der Gegenfahrbahn, angehalten, sei ausgestiegen, an das Fenster des anderen Fahrzeuges gegangen und habe dann in einem etwas rauen Ton gefragt, was er überhaupt falsch gemacht habe (act. 129).