Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht ziehbar, womit sie im Ergebnis als glaubhaft einzustufen sind, weshalb – auch unter Berücksichtigung der Maxime „in dubio pro reo“ – kein Grund ersichtlich ist, daran zu zweifeln. Hinzu kommt, dass die beiden den Beschuldigten nicht übermässig belasten und ein eigenes Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Betätigung der Lichthupe ohne Weiteres eingestehen.