Privatklägerin so etwas gesagt wie "was passt dir nid". Was der Beschuldigte genau gesagt habe, wisse er aber nicht mehr, er habe so unter Schock gestanden (act. 157). Nach Ansicht des Kantonsgerichts sind die Aussagen der Privatklägerin und des Zeugen D.____ im Kernbereich sowohl einzeln in sich stimmig als auch im Vergleich zueinander kohärent und nachvoll-