Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht davon ist das Kantonsgericht überzeugt, dass es dem Beschuldigten im Kontext seines gesamten Verhaltens bei der Verwendung des Fernlichts lediglich darum gegangen ist, die Privatklägerin seinerseits zu schikanieren, nachdem er sich durch ihr Fahrverhalten und ihre Lichthupe selber schikaniert und gemassregelt gefühlt hat (Protokoll KG S. 3 f.).