Der Beschuldigte ist diesbezüglich der Ansicht, dass er ohne sein Fernlicht nichts gesehen hätte, weil er von der Privatklägerin geblendet worden sei. Hierzu hat allerdings bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten (E. II.3.3 S. 14 f.), dass selbst der Umstand, wonach er von der Privatklägerin geblendet worden sein soll, ihm nicht das Recht verleiht, diese ihrerseits zu blenden. Abgesehen