Demnach ist die entsprechende Verurteilung wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln durch Befahren der Gegenfahrbahn in Abweisung der Berufung ohne Weiteres zu bestätigen. Gleiches gilt für die Verurteilung wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln bezüglich des Vorwurfs der missbräuchlichen Verwendung des Fernlichts. Der Beschuldigte ist diesbezüglich der Ansicht, dass er ohne sein Fernlicht nichts gesehen hätte, weil er von der Privatklägerin geblendet worden sei.