Unter diese Ausnahmefälle ist der vorliegende Sachverhalt allerdings zweifellos nicht zu subsumieren, nachdem der Beschuldigte weder parkiert oder überholt hat noch abgebogen ist. Das Befahren der Gegenfahrbahn, um einen anderen Verkehrsteilnehmer aufgrund eines vermeintlichen Fehlverhaltens zur Rede zu stellen, kann nicht als Rechtfertigung für eine Abweichung vom Gebot des Rechtsfahrens dienen. Vielmehr müssen die Argumente des Beschuldigten als Schutzbehauptung für sein Verhalten qualifiziert werden. Demnach ist die entsprechende Verurteilung wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln durch Befahren der Gegenfahrbahn in Abweisung der Berufung ohne Weiteres zu bestätigen.