4.3 Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte der Ansicht, dass es durchaus üblich sei, die Fahrbahn des Gegenverkehrs zu beanspruchen, sei es zum Parkieren, zum Überholen oder zum Abbiegen, weshalb er zum Befahren der Gegenfahrbahn berechtigt gewesen sei. Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte vermag zwar Ausnahmefälle aufzuzählen, in welchen es unter bestimmten Umständen in Abweichung vom Gebot des Rechtsfahrens zulässig ist, die Gegenfahrbahn zu benutzen. Unter diese Ausnahmefälle ist der vorliegende Sachverhalt allerdings zweifellos nicht zu subsumieren, nachdem der Beschuldigte weder parkiert oder überholt hat noch abgebogen ist.