41 Abs. 4 SVG ist die Beleuchtung so zu handhaben, dass niemand unnötig geblendet wird. Nach Art. 30 Abs. 3 lit. a VRV können bei Bedarf die Fernlichter verwendet werden; in Ortschaften ist jedoch nach Möglichkeit darauf zu verzichten. Ausserdem sind die Fernlichter rechtzeitig vor dem Kreuzen mit anderen Strassenbenützern auszuschalten.